Versetzungsbestimmungen

Sekundarstufe I

 

Besondere Bestimmungen:
* Ausgleich erfolgt durch Pflichtfächer; Wahlfächer (insbesondere Fremdsprachen) sind angemessen zu berücksichtigen.

* Bei Schulformwechsel wegen zweimaliger aufeinanderfolgender Nichtversetzung empfiehlt die Klassenkonferenz die zukünftige Jahrgangsstufe in der neuen Schulform.

* Nachprüfung ist von Jahrgang 6 bis 9 nur zweimal möglich, aber nicht in aufeinanderfolgenden Jahrgängen
* Querversetzung in Klasse 5 und 6 ist nur zum Schuljahresende, aber unabhängig von der gymnasialen Empfehlung möglich.

* Querversetzung: Die Versetzungskonferenz entscheidet, ob die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe zu wiederholen ist. * Bei drohendem Versagen und Nichtversetzung ist für mangelhafte Leistungen ein Förderplan zu erstellen

* Verschlechterung um zwei oder mehr Notenstufen: Begründung erforderlich;
* bei Versetzungsrelevanz: schriftliche Begründung für das Protokoll erforderlich, die den Eltern mitzuteilen ist.

* In Jg. 9 darf Ende des 1. HJ keine Bemerkung bez. Versetzungsgefährdung auf dem Zeugnis stehen, ein Beiblatt ist auszufüllen.

 

Zulassungsbestimmungen zur Qualifikationsphase

 

Besondere Bestimmungen:
* “Pädagogische Zulassung” mit 2/3-Mehrheit; schriftliche Begründung protokollieren (Abs. 4)

* Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn schon die Jahrgangsstufe 9 wiederholt worden ist. (Abs. 5) * Die maximale Verweildauer in der Oberstufe beträgt 4 Jahre. (Abs. 6 bzw. § 3)

 

Stand:27.01.2015