Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung in der Max-Planck-Schule vereinbart in der Gesamtkonferenz vom 29.06.2004
Die Leistungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage des hessischen Schulgesetzes §§ 73 und 74 und der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses §§ 19 – 29 und Anlage 2.
Informationspflicht
Zu Beginn des Schuljahres informieren die Lehrkräfte über die Bewertungskriterien in ihrem Unterrichtsfach.
Zur Leistungsbeurteilung tragen bei :
- Beobachtungen im Unterricht
- Mündliche, schriftliche praktische Leistungsnachweise
- Hausaufgaben
- Lernentwicklung
- Schriftliche Leistungen
Klassenarbeiten und Lernkontrollen
Termine
Die Termine der schriftlichen Arbeiten sind mindestens 5 Unterrichtsstage vorher bekannt zu geben und außerdem auf dem Klassenarbeitsplan einzutragen; dies gilt auch für Wiederholungsarbeiten. In einer Unterrichtswoche dürfen nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten (einschließlich Lernkontrollen) geschrieben werden. Dies gilt nicht, wenn einzelne Schülerinnen und Schüler nachschreiben. Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
Korrektur
In der Korrektur und Beurteilung werden nachstehende Grundsätze beachtet:
- Leistungsmängel und positive Leistungen werden duch die Korrektur gekennzeichnet
- Es werden Bewertungseinheiten erteilt, keine %-Angaben
- Aus der Korrektur geht hervor, wie viele Bewertungseinheiten in jeder Teilaufgabe von der Summe der erreichbaren Bewertungseinheiten erteilt wurden
- Längere Textproduktionen werden ggf. durch einen Kommentar bewertet.
- Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die Arbeit nach Rückgabe einzusehen; die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.
- Der Notenspiegel wird bekannt gegeben und von den Schülern auf der Arbeit vermerkt.
Rückgabe
Die Rückgabe einer schriftlichen Arbeit soll so schnell wie möglich erfolgen; erst nach der Rückgabe und Besprechung, jedoch nicht am gleichen Tag, kann eine neue Arbeit geschrieben werden.
Wiederholung einer Arbeit
Ist in der Unter- und Mittelstufe mehr als ein Drittel der abgelieferten Arbeiten mit 5 oder 6 bewertet worden, ist die Arbeit zu wiederholen, sofern nicht die Schulleitung entscheidet, dass die Arbeit zu werten ist. Ist mehr als die Hälfte mit 5 oder 6, in der Oberstufe mit weniger als 05 Notenpunkten bewertet, so ist die Arbeit zu wiederholen. Es wird die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt. Eine nochmalige Wiederholung ist nicht möglich. Schreiben mehrere Klassen eines Jahrganges eine Arbeit mit gleicher Aufgabenstellung, so ist die Anzahl der nicht-ausreichenden Arbeiten der einzelnen Klasse maßgebend für die Wiederholung der Arbeit.
Nachschreiben
Die Lehrerin oder der Lehrer kann die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen Arbeiten verlangen. Versäumen Schüler ohne ausreichende Begründung einen schriftlichen Leistungsnachweis, so erhalten sie die Note 6 bzw. 00 Notenpunkte. Die Note 6 bzw. 00 Notenpunkte wird auch erteilt, wenn ein Leistungsnachweis verweigert wird. Die Verweigerung ist aktenkundig zu machen.
Täuschung
Je nach Ausmaß kommen bei Täuschungen als Maßnahmen in Betracht: Ermahnung, Beendigung und anteilige Bewertung, Beendigung und Neuschreiben mit veränderter Themenstellung oder Beendigung und Erteilung der Note 6 bzw. 00 Notenpunkten.
Bewertung
In der Unter- und Mittelstufe
Die Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Vorgaben erfüllt wurde. Die Noten „sehr gut“ bis „ausreichend“ verteilen sich zu etwa gleichen Teilen auf 100% bis ca. 50% der Leistungserwartungen, die Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ auf den Bereich von ca. 50% bis 0%.
Diktate in Klasse 5: Die Note „mangelhaft“ wird ab dem Fehlerquotient von 10 % erteilt. Diktate in Klasse 6: Die Note „mangelhaft“ wird ab dem Fehlerquotient von 8 % erteilt.
Vokabeltests in Fremdsprachen und vergleichbare schematische Abfragetests (z.B. in Hausaufgabenüberprüfungen) werden mit der Note „ausreichend“ bewertet, wenn ca. zwei Drittel der erwarteten Leistung erbracht wurde.
In der Oberstufe
Für die Oberstufe gelten folgende %-Regelungen für die Vergabe von Notenpunkten
Prozent | ab 0 | ab 20 | ab 27 | ab 33 | ab 40 | ab 45 | ab 50 | ab 55 | ab 60 | ab 65 | ab 70 | ab 75 | ab 80 | ab 85 | ab 90 | ab 95 |
Notenpunkte | 00 | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
Sonstige Leisungen – „mündliche” Note
Grundlagen der sogenannten mündlichen Note sind:
- Mitarbeit im Unterricht
- Hausaufgaben
- Vokabeltests
- Referate, Präsentationen, praktische Übungen
- Heftführung
- Schriftliche Hausaufgabenkontrollen (beziehen sich auf die letzte Unterrichtswoche, dauern nicht länger als 15 Minuten und entsprechen etwa einer Einzelbeurteilung in der Gesamtnote)
Notenbesprechung
Eine Notenbesprechung erfolgt mindestens zweimal pro Halbjahr, etwa in der Mitte und vor den Zeugniskonferenzen. In den Notenbesprechungen werden die erteilten Noten von den Lehrkräften begründet.
Zeugnisnoten
In der Unter- und Mittelstufe
Im Hauptfach zählt zur Hälfte die schriftliche und zur Hälfte die „mündliche” Leistung. Im Nebenfach zählt zu einem Drittel die schriftliche und zu zwei Drittel die „mündliche” Leistung.In Mittel- und Unterstufe gibt es ausschließlich die Notenstufen 1 – 6, es gibt keine Zwischennoten, Tendenzen können durch (+) oder (–) in den Teilnoten angegeben werden. Zeugnisnoten sind grundsätzlich glatt.
In der Oberstufe
Für die Leistungsbeurteilung in der Oberstufe sind die im Unterricht erbrachten Leistungen in allen Fächern unabhängig vom Niveau als Grund- oder Leistungskurs mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise.